gem. §16 Straßengesetz i.V.m, der Sondernutzungssatzung der Stadt Bad Rappenau und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. §46 Abs. 1 Ziffer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO, Befahren von gesperrten Wegen)
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Gültige Formate: pdf, jpg, jpeg, png.
Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkplatt MVAS 99 verfügen.Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss während und nach der Arbeitszeit erreichbar sein.
Der Antrag muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Sondernutzung gestellt.Dem Antrag ist ein Lageplan mit Einzeichnung der befahrenen Wege beizufügen.Falls nur unvollständige Unterlagen vorliegen, kann der Antrag nicht zeitnah bearbeitet werden, bzw. wird eine gebührenpflichtige Ortsbesichtigung erforderlich.