Antrag auf Aufgrabungen

von öffentlichen Straßen, Wege und Plätze

Gebühren für eine verkehrsrechtliche Anordnung

Genehmigungen für eine Aufgrabung bedürfen stets auch einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Die Verwaltungsgebühr für eine Anordnung richtet sich nach dem notwendigen Verwaltungsaufwand (zum Beispiel Anordnung ohne oder mit erforderlichen Ortsterminen).

Die Gebühr für eine verkehrsrechtliche Anordnung beträgt zwischen: 10,20 Euro bis 767,00 Euro.

Grund der Aufgrabung

Abwasser- Eine Aufgrabungserlaubnis an den städtischen Entwässerungsanlagen und Bauwerken kann nur durch die Vorlage eines Nachweises "Gütezeichen Kanalbau Ausführungsbereich AK3" oder gleichwertig erteilt werden

Beschreibung Typ Entfernen
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Von Bis

Bestimmungen

1. Das Einfüllen der Baugrube und die Fahrbahn- und Gehwegbefestigung sind nach der ZTV A-StB 12 auszuführen. Die Fahrbahndecke muss in einem verkehrssicheren Zustand sein. Für die sach- und fachgerechte Ausführung haftet der/die Antragsteller/in 2 bzw. 4 Jahre gegenüber der Stadt und bei Unfällen gegenüber Dritten. Die Frist beginnt mit dem Tag, der vom Antragsteller/in schriftlich zu beantragender Abnahme der Arbeiten durch das Tiefbauamt. Bei unsachgemäßen Arbeiten wird die endgültige Instandsetzung vom Tiefbauamt auf Rechnung des/der Antragsteller(s)/in oder dessen Rechtsnachfolger/in vorgenommen. Die Feststellung über eine unsachgemäße Herstellung trifft das Tiefbauamt. Die Arbeiten für die endgültige Instandsetzung werden von einem durch das Tiefbauamt beauftragten Unternehmer ausgeführt.

2. Das Tiefbauamt ist nicht verpflichtet, den Zeitpunkt der endgültigen Instandsetzung mitzuteilen.

3. Der/die Antragsteller/in wird darauf hingewiesen, dass er/sie Mängelbeseitigungen innerhalb der gesetzlichen bzw. vereinbarten Frist von seinem/ihrem Bauunternehmer verlangen kann.

4. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind die Bauarbeiten beschleunigt durchzuführen.

5. Den Weisungen der Polizei und sonstigen berechtigten Personen ist Folge zu leisten.

6. Es sind rechtzeitig vor Baubeginn Planunterlagen über die Leitungen der Ver- und Entsorgungsunternehmen zu erheben!

7. Die genannten Bedingungen und Auflagen werden anerkannt.

8. Der Anschluss an den öffentlichen Kanal ist vor der Verfüllung der Baugrube von der Stadtentwässerung Bad Rappenau abnehmen zu lassen. Bei versäumter Abnahme, die die ausführende Firma zu vertreten hat, behält sich die Stadtentwässerung BR vor, den Anschluss gemäß § 16 (2) AbwS nochmals gegen Kostenersatz freilegen zu lassen.

9. Wird der Fahrbahnbelag als Winterprovisorium hergestellt, ist eine Abnahme erst nach der endgültigen Fertigstellung der Verkehrsfläche möglich. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt bis zur vollständigen Fertigstellung der Baumaßnahme dem/der Antragsteller/in. Es bedarf einer Fertigstellungsanzeige.

Anlagen

Gültige Formate: pdf.

Bedingungen

Bitte geben Sie die Summe der folgenden Sicherheitskontrolle unten ein:
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