Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsverbot für LKW

gem. § 46 Abs. 1 Nr. 7 (§ 30 Abs. 3) Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Hauptreisezeit erstreckt sich jeweils über den Zeitraum vom 01.07. bis 31.08. eines Jahres. Die von der Ferienreiseverordnung betroffenen Streckenabschnitte sind hier einzusehen.

Von Bis

Die Ausnahmegenehmigung wird benötigt zur Beförderung von:

Fahrtstrecke

Zusätzliche Anlagen

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Bedingungen

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