Antrag auf Sondernutzung von öffentlicher Verkehrsfläche für E-Ladesäulen

Von Bis

Maximal 10 Jahre. Geht die Ladesäule nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem beantragten Datum in Betrieb, so wird die Genehmigung unwirksam.

Beschreibung Typ Entfernen
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Restbreite m
Länge m
Breite m
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Genutzte öffentliche (Verkehrs-)Flächen:

Flächen und Maße bitte in einen Lageplan einzeichnen und mit dem Antrag einreichen.

Hinweise

Nach Ablauf ist ein neuer Antrag zu stellen. Erfolgt dies nicht oder der Antrag wird negativ beschieden, erlischt die Sondernutzungserlaubnis automatisch und der Betreibende hat die Ladesäule sowie de Zuleitungen auf eigene Kosten zu entfernen und den öffentlichen Straßenraum in seinen Ursprungszustand zu versetzen.
Es dürfen nur Standorte gewählt werden, welche heute keiner speziellen Nutzung unterliegen (z. B. Schwerbehindertenparkplätze, Carsharing Plätze - außer Carsharing Anbieter die ihre eigenen Flächen mit Ladesäulen ausstatten möchten).
Die Nutzung des Ladepunktes muss möglich sein, ohne die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden - z.B. durch das Ziehen der Ladekabel über einen Gehweg, Verlegen von Leitungen über öffentliche Wege und Straßen durch Kabelbrücken o.ä.
Eine Beeinträchtigung von Fahrbahnflächen, Radverkehrsanlagen, angrenzenden Bäumen, Bereiche der Straßenentwässerung, Straßeneinläufen und Schachtabdeckungen etc. ist nicht gestattet.
Kanalschächte, Schieberkappen und Hydranten sind zwingend freizuhalten.
Nur Standorte, die eine Mindestbreite des Restgehweges von 1,50 Meter ab Ladestation einhalten können
Für die Errichtung der E-Ladesäule bzw. die entsprechende Baumaßnahme beantragen Sie bitte eine verkehrsrechtliche Anordnung unter verkehrsrechtliche Anordnung (Ohne den Verkehrszeichenplan ist die Bearbeitung nicht möglich!)
Der beabsichtigte Straßenabschnitt ist in einem beigefügten Plan dazustellen (Ohne den Plan ist eine Bearbeitung nicht möglich!)
Die Sicherstellung eines mängelfreien Betriebes der E-Ladesäule (sowie die zeitnahe Störungsbehebung durch Servicemitarbeiter) wird gewährleistet.
Die durchgehende Erreichbarkeit im Störungsfall und zeitnahe Störungsbehebung durch einen Servicemitarbeiter wird gewährleistet (Nachweise und Unterlagen zum Umfang der Erreichbarkeit/Störungsbehebung sind einzureichen)
Die Ladesäule wird vom Betreibenden in eigener Verantwortung aufgestellt und dieser hat die Erfüllung der jeweils geltenden Bestimmungen für die Ladeinfrastruktur selbständig Sorge zu tragen (es gelten die LSV sowie die jeweiligen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers).
Der Betreibende verpflichtet sich, jährlich einen Bericht (bis zum 31.03 des Folgejahres) über den jeweiligen Ladepunkt (abgegebene Strommenge sowie Anzahl der Ladevorgänge), bezogen auf das vorangehende Kalenderjahr, in der Abteilung Straßenverkehr des Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr (363-02-Erlaubnisse@stadt.Leverkusen.de) einzureichen.
Mit Antragstellung verpflichtet sich der Betreibende die Beschilderung, die Verkehrseinrichtungen und Markierungen entsprechend der verwaltungsinternen Richtlinien am E-Ladesäulenstandort unverzüglich vor Inbetriebnahme selbst herzustellen bzw. durch ein von ihm zu beauftragendes Fachunternehmen, fachgerecht herstellen zu lassen. Hierzu muss eine entsprechende Genehmigung beim Fachbereich Mobilität und Klimaschutz in der Verkehrslenkung eingeholt werden.
Nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist die Ladesäule innerhalb von 6 Monaten ab Erteilungsdatum zu errichten und nutzbar zu machen. Erfolgt dies nicht, erlischt die Sondernutzungserlaubnis.
Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmenden und darf ohne Zustimmung der Stadt Leverkusen nicht übertragen werden. Dritten steht kein Anspruch auf Widerruf der Erlaubnis zu.
Der Erlaubnisnehmende benötigt darüber hinaus:
- dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Ausübung der Sondernutzung Verkehrsgefährdungen jederzeit ausgeschlossen sind und keine vermeidbaren Beeinträchtigungen und Behinderungen eintreten.
- sich vor Beginn der Baumaßnahmen zu erkundigen, ob im Bereich der zu errichtenden Ladesäule Kabel und Versorgungsleitungen verlegt sind und in Abstimmung mit den Betreibenden (Energieversorgung Leverkusen, Telekom, etc.) auf eigene Kosten Schutzmaßnahmen für diese Versorgungsleitungen zutreffen.
- eine vorherige Abstimmung mit den Technischen Betrieben Leverkusen AöR (TBL) als Straßenbaulastträger herbeizuführen.
- alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Sondernutzung anfallenden Kosten, insbesondere aufgrund der Errichtung der Ladesäule sowie sich ergebenden Mehraufwendungen für die Unterhaltung der betroffenen Straßenflächen, der Stadt Leverkusen bzw. den Technischen Betrieben der Stadt Leverkusen AöR (TBL), zu ersetzen.
- eine Bestätigung der Netzverfügbarkeit (Anschluss, Leistung), Leitungsauskunft durch die zuständige Netzbetreiberin ist einzuholen.
- einen Lageplan sowie eine Beispielabbildung mit Angaben zu Größe, Form, Design der Ladesäule einzureichen.
- ein Betriebskonzept mit weiterführenden Informationen einzureichen.

Anlagen

Gültige Formate: pdf, jpg, jpeg, png.

Bedingungen

Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung. Diese finden Sie hier.

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